Was seit Oktober 2024 im Gesetz steht
Bis 2024 war die Lage unklar: Ob ein Balkonkraftwerk an der Mietwohnung eine bauliche Veränderung ist und ob der Vermieter sie dulden muss, entschieden Gerichte im Einzelfall. Seit Oktober 2024 steht es im Gesetz.
Der Bundestag hat am 4. Juli 2024 beschlossen, Steckersolargeräte in den Katalog der privilegierten Maßnahmen aufzunehmen — in § 554 BGB für Mieter und in § 20 WEG für Wohnungseigentümer. Dort stehen sie jetzt neben Barrierefreiheit, Ladeinfrastruktur und Einbruchschutz.
Der Wortlaut in § 554 Absatz 1 BGB lautet: Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Und Absatz 2 stellt klar, dass eine für den Mieter nachteilige Vereinbarung unwirksam ist — eine Klausel im Mietvertrag, die Balkonkraftwerke pauschal verbietet, greift also nicht mehr.
Kernpunkt
Privilegiert heißt nicht genehmigungsfrei. Sie haben einen Anspruch auf die Erlaubnis — fragen müssen Sie trotzdem.
Wann der Vermieter trotzdem ablehnen darf
Das Gesetz kennt eine Ausnahme, und sie ist bewusst eng gefasst. Der Vermieter darf verweigern, wenn ihm die Veränderung auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.
Das ist eine Abwägung, keine Formalie. In der Praxis tragen vor allem drei Gründe: eine denkmalgeschützte Fassade, eine erkennbare Gefahr für die Standsicherheit der Befestigung, oder ein Eingriff in die Bausubstanz, der sich nicht rückstandsfrei zurückbauen lässt.
Ausdrücklich erlaubt bleibt die Anlage dagegen, wenn nur der optische Eindruck stört. Nicht tragen als Ablehnungsgrund: eine Hausordnung ohne Bezug zur Sache, oder die pauschale Sorge vor einem Präzedenzfall. Wer für seine Mietwohnung eine Ablehnung bekommt, sollte sie sich schriftlich mit Begründung geben lassen — schon weil sich daran zeigt, ob überhaupt abgewogen wurde.
Im Wohnungseigentum läuft es formal anders: Dort beschließt die Eigentümergemeinschaft, aber sie kann eine privilegierte Maßnahme nicht mehr einfach ablehnen. Sie darf nur noch über das Wie entscheiden — Befestigung, Farbe, Rückbaupflicht.
Die Anmeldung ist deutlich kürzer geworden
Hier gab es 2024 gleich zwei Erleichterungen, und viele Anleitungen im Netz stehen noch auf dem alten Stand.
Der Netzbetreiber muss nicht mehr informiert werden. Diese Pflicht ist mit dem Solarpaket I im Mai 2024 entfallen. Es genügt die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur; von dort geht eine Kontrollmeldung automatisch an den Netzbetreiber.
Die Registrierung selbst ist von rund zwanzig auf fünf Angaben geschrumpft. Seit dem 1. April 2024 gibt es im Marktstammdatenregister einen eigenen Weg für steckerfertige Solaranlagen. Gebraucht werden: Modulleistung, Wechselrichterleistung, Standort, Inbetriebnahmedatum und Zählernummer — dazu die Angaben zur Person.
Die Registrierung bleibt Pflicht. Sie ist kostenlos und in wenigen Minuten erledigt. Wie das für größere Anlagen aussieht, steht im Beitrag zum Marktstammdatenregister.
Technische Grenzen und der Stecker
Zwei Zahlen entscheiden darüber, ob ein Gerät noch als Steckersolargerät gilt: 800 Watt am Wechselrichter und 2.000 Watt Modulleistung. Beide stehen im Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Fassung des Solarpakets I.
Dass die Modulleistung höher sein darf als die des Wechselrichters, ist kein Widerspruch, sondern Absicht: Module liefern ihre Nennleistung nur unter Laborbedingungen. Wer 2.000 Watt Modulfläche auf 800 Watt Wechselrichterleistung auslegt, erntet über den Tag mehr — vor allem morgens und abends, wenn der Eigenverbrauch tatsächlich anfällt. Warum diese Stunden über die Wirtschaftlichkeit entscheiden, steht in der Amortisationsrechnung.
Beim Anschluss hat sich zuletzt etwas bewegt: Seit dem 1. Dezember 2025 ist der gewöhnliche Schuko-Stecker bei einer Modulleistung unter 960 Watt erlaubt; darüber verlangt die Produktnorm einen Einspeisestecker.
Ein alter Zähler, der bei Einspeisung rückwärts läuft, wird seit Mai 2024 übergangsweise geduldet, bis der Netzbetreiber ihn tauscht. Was das finanziell ausmacht, lässt sich im Amortisationsrechner durchspielen.
Für die Mietwohnung heißt das praktisch: Zwei gängige Module liegen zusammen bei rund 900 Watt und bleiben damit unter beiden Grenzen — mehr passt auf die wenigsten Balkone ohnehin nicht.

