Recht & Steuern

Balkonkraftwerk in der Mietwohnung: was heute erlaubt ist

Seit Oktober 2024 steht das Steckersolargerät im Gesetz — im Mietrecht wie im Wohnungseigentumsrecht. Der Vermieter kann es nicht mehr grundlos verbieten, und die Anmeldung ist auf fünf Angaben geschrumpft.

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Was seit Oktober 2024 im Gesetz steht

Bis 2024 war die Lage unklar: Ob ein Balkonkraftwerk an der Mietwohnung eine bauliche Veränderung ist und ob der Vermieter sie dulden muss, entschieden Gerichte im Einzelfall. Seit Oktober 2024 steht es im Gesetz.

Der Bundestag hat am 4. Juli 2024 beschlossen, Steckersolargeräte in den Katalog der privilegierten Maßnahmen aufzunehmen — in § 554 BGB für Mieter und in § 20 WEG für Wohnungseigentümer. Dort stehen sie jetzt neben Barrierefreiheit, Ladeinfrastruktur und Einbruchschutz.

Der Wortlaut in § 554 Absatz 1 BGB lautet: Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Und Absatz 2 stellt klar, dass eine für den Mieter nachteilige Vereinbarung unwirksam ist — eine Klausel im Mietvertrag, die Balkonkraftwerke pauschal verbietet, greift also nicht mehr.

Kernpunkt

Privilegiert heißt nicht genehmigungsfrei. Sie haben einen Anspruch auf die Erlaubnis — fragen müssen Sie trotzdem.

Wann der Vermieter trotzdem ablehnen darf

Das Gesetz kennt eine Ausnahme, und sie ist bewusst eng gefasst. Der Vermieter darf verweigern, wenn ihm die Veränderung auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

Das ist eine Abwägung, keine Formalie. In der Praxis tragen vor allem drei Gründe: eine denkmalgeschützte Fassade, eine erkennbare Gefahr für die Standsicherheit der Befestigung, oder ein Eingriff in die Bausubstanz, der sich nicht rückstandsfrei zurückbauen lässt.

Ausdrücklich erlaubt bleibt die Anlage dagegen, wenn nur der optische Eindruck stört. Nicht tragen als Ablehnungsgrund: eine Hausordnung ohne Bezug zur Sache, oder die pauschale Sorge vor einem Präzedenzfall. Wer für seine Mietwohnung eine Ablehnung bekommt, sollte sie sich schriftlich mit Begründung geben lassen — schon weil sich daran zeigt, ob überhaupt abgewogen wurde.

Im Wohnungseigentum läuft es formal anders: Dort beschließt die Eigentümergemeinschaft, aber sie kann eine privilegierte Maßnahme nicht mehr einfach ablehnen. Sie darf nur noch über das Wie entscheiden — Befestigung, Farbe, Rückbaupflicht.

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Die Anmeldung ist deutlich kürzer geworden

Hier gab es 2024 gleich zwei Erleichterungen, und viele Anleitungen im Netz stehen noch auf dem alten Stand.

Der Netzbetreiber muss nicht mehr informiert werden. Diese Pflicht ist mit dem Solarpaket I im Mai 2024 entfallen. Es genügt die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur; von dort geht eine Kontrollmeldung automatisch an den Netzbetreiber.

Die Registrierung selbst ist von rund zwanzig auf fünf Angaben geschrumpft. Seit dem 1. April 2024 gibt es im Marktstammdatenregister einen eigenen Weg für steckerfertige Solaranlagen. Gebraucht werden: Modulleistung, Wechselrichterleistung, Standort, Inbetriebnahmedatum und Zählernummer — dazu die Angaben zur Person.

Die Registrierung bleibt Pflicht. Sie ist kostenlos und in wenigen Minuten erledigt. Wie das für größere Anlagen aussieht, steht im Beitrag zum Marktstammdatenregister.

Technische Grenzen und der Stecker

Zwei Zahlen entscheiden darüber, ob ein Gerät noch als Steckersolargerät gilt: 800 Watt am Wechselrichter und 2.000 Watt Modulleistung. Beide stehen im Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Fassung des Solarpakets I.

Dass die Modulleistung höher sein darf als die des Wechselrichters, ist kein Widerspruch, sondern Absicht: Module liefern ihre Nennleistung nur unter Laborbedingungen. Wer 2.000 Watt Modulfläche auf 800 Watt Wechselrichterleistung auslegt, erntet über den Tag mehr — vor allem morgens und abends, wenn der Eigenverbrauch tatsächlich anfällt. Warum diese Stunden über die Wirtschaftlichkeit entscheiden, steht in der Amortisationsrechnung.

Beim Anschluss hat sich zuletzt etwas bewegt: Seit dem 1. Dezember 2025 ist der gewöhnliche Schuko-Stecker bei einer Modulleistung unter 960 Watt erlaubt; darüber verlangt die Produktnorm einen Einspeisestecker.

Ein alter Zähler, der bei Einspeisung rückwärts läuft, wird seit Mai 2024 übergangsweise geduldet, bis der Netzbetreiber ihn tauscht. Was das finanziell ausmacht, lässt sich im Amortisationsrechner durchspielen.

Für die Mietwohnung heißt das praktisch: Zwei gängige Module liegen zusammen bei rund 900 Watt und bleiben damit unter beiden Grenzen — mehr passt auf die wenigsten Balkone ohnehin nicht.

Vor der Montage zu klären

Sechs Punkte, die sich vor der Montage an der Mietwohnung in einer Viertelstunde klären lassen und hinterher Wochen kosten.

  • Erlaubnis beim Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft schriftlich anfragen, mit Angabe von Leistung und Befestigungsart
  • Wechselrichterleistung prüfen: höchstens 800 Watt, sonst gilt die Anlage nicht mehr als Steckersolargerät
  • Modulleistung prüfen: höchstens 2.000 Watt in der Summe aller angeschlossenen Module
  • Befestigung so wählen, dass sie ohne Eingriff in die Bausubstanz auskommt und rückstandsfrei entfernbar ist
  • Registrierung im Marktstammdatenregister vorbereiten: Zählernummer heraussuchen, sie wird abgefragt
  • Bei Modulleistung über 960 Watt einen Einspeisestecker einplanen statt eines gewöhnlichen Schuko-Steckers

Ablauf

Von der Anfrage bis zur Registrierung

Schriftlich anfragen

Kurzes Schreiben an Vermieter oder Verwaltung mit Leistung, Montageort und Befestigungsart. Eine Frist von zwei Wochen setzen — nicht als Druckmittel, sondern damit die Sache nicht liegenbleibt.

Antwort abwarten und prüfen

Kommt eine Ablehnung, muss sie begründet sein und die Interessen beider Seiten abwägen. Ein pauschaler Verweis auf die Optik oder die Hausordnung genügt dafür nicht.

Montieren und anschließen

Befestigung ohne Eingriff in die Bausubstanz, Anschluss über eine eigene Steckdose. Bei mehr als 960 Watt Modulleistung mit Einspeisestecker statt Schuko.

Im Marktstammdatenregister eintragen

Fünf Angaben zum Gerät plus die eigenen Daten, kostenlos und in wenigen Minuten. Der Netzbetreiber wird von dort automatisch informiert.

Zähler im Blick behalten

Läuft ein alter Zähler rückwärts, wird das übergangsweise geduldet, bis der Netzbetreiber ihn austauscht. Der Tausch ist für den Betreiber kostenlos.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Balkonkraftwerk

Darf der Vermieter ein Balkonkraftwerk noch verbieten?

Nur ausnahmsweise. Seit Oktober 2024 steht das Steckersolargerät in § 554 BGB unter den privilegierten baulichen Veränderungen; wer in einer Mietwohnung lebt, hat einen Anspruch auf die Erlaubnis. Verweigern darf der Vermieter nur, wenn ihm die Veränderung auch unter Würdigung der Mieterinteressen nicht zuzumuten ist — etwa bei Denkmalschutz oder einer Gefahr für die Standsicherheit.

Steht im Mietvertrag ein Verbot, gilt das noch?

In aller Regel nicht. § 554 Absatz 2 BGB erklärt Vereinbarungen für unwirksam, die zum Nachteil des Mieters von dieser Regelung abweichen. Ein pauschales Verbot im Formularmietvertrag läuft damit ins Leere. Die Erlaubnis müssen Sie trotzdem einholen — der Anspruch ersetzt die Anfrage nicht.

Muss ich die Anlage beim Netzbetreiber anmelden?

Nein, diese Pflicht ist mit dem Solarpaket I im Mai 2024 entfallen. Es genügt die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur; der Netzbetreiber erhält von dort automatisch eine Kontrollmeldung. Die Registrierung selbst bleibt verpflichtend.

Wie viel Leistung darf die Anlage haben?

Höchstens 800 Watt am Wechselrichter und höchstens 2.000 Watt Modulleistung. Wird eine der beiden Grenzen überschritten, gilt die Anlage nicht mehr als Steckersolargerät, und es greifen die Regeln für gewöhnliche Photovoltaikanlagen — mit Anmeldung beim Netzbetreiber und Elektrofachbetrieb für den Anschluss.

Genügt eine normale Schuko-Steckdose?

Seit dem 1. Dezember 2025 ist der Schuko-Stecker bei einer Modulleistung unter 960 Watt zulässig. Darüber verlangt die Produktnorm einen speziellen Einspeisestecker. Unabhängig davon sollte das Gerät an einer eigenen Steckdose hängen und nicht an einer Mehrfachsteckdose.

Was passiert, wenn mein Zähler rückwärts läuft?

Alte Zähler ohne Rücklaufsperre laufen bei Einspeisung rückwärts. Seit Mai 2024 wird das übergangsweise geduldet, bis der Netzbetreiber den Zähler austauscht. Der Tausch ist für Sie kostenlos; melden müssen Sie ihn nicht, die Registrierung im Marktstammdatenregister genügt.

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Redaktion Solarpfad

Fachredaktion Photovoltaik

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Zuletzt fachlich geprüft: 8. August 2026

Quellen

  1. § 554 BGB — Bauliche Veränderungen durch den MieterBundesministerium der Justiz, Abruf August 2026
  2. § 20 WEG — Bauliche Veränderungen, privilegierte MaßnahmenBundesministerium der Justiz, Abruf August 2026
  3. Bundesnetzagentur vereinfacht die Registrierung von BalkonkraftwerkenBundesnetzagentur, Abruf August 2026
  4. Gesetze und Normen für Steckersolar: Was gilt, was gilt noch nicht?Verbraucherzentrale, Abruf August 2026