Rechtsgrundlage: MaStRV, EnWG und EEG
Die Pflicht zur Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR) stützt sich auf mehrere Normen. Kern ist die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), veröffentlicht auf gesetze-im-internet.de. Sie konkretisiert die im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verankerte Registerpflicht für Strom- und Gaserzeugungsanlagen. Für Photovoltaik kommt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hinzu, das die Registrierung als Voraussetzung für die EEG-Vergütung nennt. Das Solarpaket I hat einzelne Verfahrensschritte im EEG angepasst; welche Fristen sich dadurch im Detail verändert haben, lässt sich hier nicht abschließend darstellen. Wer die EEG-Vergütung beansprucht, kommt an der Registrierung unabhängig von der Anlagengröße nicht vorbei.
Verordnungstext im Original
Der vollständige Wortlaut der MaStRV steht kostenfrei auf gesetze-im-internet.de. Dort lässt sich nachlesen, welche Anlagentypen konkret unter die Registerpflicht fallen.
Wer zur Meldung verpflichtet ist
Meldepflichtig ist der Anlagenbetreiber – die Person oder das Unternehmen, das die Photovoltaikanlage wirtschaftlich betreibt. Das betrifft Eigenheimbesitzer mit Aufdachanlage genauso wie Betreiber von Freiflächenanlagen oder Gewerbebetriebe. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob Strom eingespeist oder vollständig selbst verbraucht wird. Auch bei reinem Eigenverbrauch ohne Einspeisevergütung verlangt die MaStRV eine Registrierung, da das Register sämtliche Erzeugungseinheiten im deutschen Energiesystem erfassen soll. Mieter, die eine Anlage betreiben, sind ebenso meldepflichtig wie Eigentümer.
Auch ohne Einspeisung meldepflichtig
Ein häufiger Irrtum: Wer den erzeugten Strom komplett selbst verbraucht, glaubt oft, keine Meldung zu benötigen. Die MaStRV sieht das anders vor.
Rolle der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur führt das Marktstammdatenregister und betreibt dazu das Portal marktstammdatenregister.de. Sie legt fest, welche Datenfelder bei der Registrierung anzugeben sind, etwa Standort, installierte Leistung und Inbetriebnahmedatum. Auf bundesnetzagentur.de stellt die Behörde zusätzlich Ausfüllhilfen und Informationen zu einzelnen Anlagentypen bereit. Als Aufsichtsbehörde für die im EnWG geregelte Registerpflicht prüft sie die Datenqualität, jedoch nicht anlassbezogen bei jeder einzelnen Anlage. Bei Fragen zur Bedienung des Portals verweist sie auf ihre Servicehotline und die FAQ-Bereiche der Website.
Direktzugang zum Portal
Die Registrierung erfolgt ausschließlich online über marktstammdatenregister.de. Ein postalisches Verfahren sieht die Bundesnetzagentur nicht vor.
Abgrenzung: Netzbetreiber-Anmeldung vs. MaStR
Die Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber ist ein eigenständiger Vorgang und ersetzt die MaStR-Registrierung nicht. Der Netzbetreiber benötigt die Anlagendaten, um den Netzanschluss technisch zu prüfen und freizugeben. Das Marktstammdatenregister dient dagegen der zentralen, bundesweiten Erfassung aller Erzeugungsanlagen nach EnWG und MaStRV. Beide Meldungen laufen parallel: Ohne Netzbetreiber-Anmeldung gibt es keinen Anschluss, ohne MaStR-Eintrag drohen Folgen für die EEG-Vergütung. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Betreiber beide Schritte einplanen sollten, auch wenn die Reihenfolge im Einzelfall variieren kann.
Zwei Meldungen, zwei Stellen
Netzbetreiber und Bundesnetzagentur sind unterschiedliche Adressaten mit unterschiedlichen Formularen. Eine Meldung ersetzt die andere nicht.